Reise- & Teilnahmebedingungen

Vorwort

Der EC-Kreisverband Nordhessen (ECNH) gehört zum EC-Landesjugendverband Hessen-Nassau e.V. (ECHN). Der ECHN ist ein freies Jugendwerk innerhalb der Evangelischen Kirche und freier Träger der Jugendhilfe. Unter dem Dach des Deutschen EC-Verbandes unterstützt, gestaltet und organisiert der ECHN missionarische Jugendarbeit in weiten Teilen des Bundeslandes Hessen.

Die Kinder-, Teenager-, Jugend-, und Erwachsenenfreizeiten, Tagungen, Schulungen bzw. Events innerhalb des ECNH (im Folgenden Maßnahmen) werden im Sinne einer christlichen Lebensgemeinschaft durchgeführt. Wer sich anmeldet, erklärt sich damit bereit, an gemeinsamen Aktivitäten, Veranstaltungen und Programmen sowie an Formen biblischer Verkündigung teilzunehmen. Uns ist es wichtig, dass biblische Inhalte auf unseren Maßnahmen einen zentralen Raum haben. Der Verzehr von Alkohol auf Maßnahmen des ECNH ist für Gruppen, die ausschließlich oder zum Teil aus minderjährigen Teilnehmenden bestehen, untersagt, auch wenn das Jugendschutzgesetz den eingeschränkten Alkoholkonsum ab 16 Jahre erlaubt. Der Konsum von illegalen Drogen ist bei allen Maßnahmen des ECNH untersagt. Aus Respekt voreinander und zur Wahrung der Privatsphäre vergeben wir ausschließlich geschlechtergetrennte Zimmer; an unverheiratete Paare werden bei Kinder- und Jugendmaßnahmen des ECNH keine Doppelzimmer vergeben.

Zu den Maßnahmen des ECNH kann sich grundsätzlich jede/r unabhängig von Alter, Religionszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit und sexueller, kultureller oder politischer Orientierung anmelden, sofern für die Maßnahme keine Teilnahmebeschränkung (z. B. nach Programm, Alter, Geschlecht usw.) angegeben ist.

Die Maßnahmen des ECNH werden in Form von Flyern, Sonderprospekten und Infobriefen sowie auf der Homepage beworben. Wir bitten die dortigen Hinweise zu den Maßnahmen zu beachten.

Die Maßnahmen des ECNH werden von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden geleitet. Diese werden durch anerkannte Schulungen auf ihre Aufgabe besonders vorbereitet.

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages

Mit der Anmeldung wird dem ECNH als Veranstalter der Maßnahme von der anmeldenden Person der Abschluss eines Vertrags aufgrund der in der Ausschreibung genannten Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen verbindlich angeboten, die anmeldende Person ist an ihr Angebot für die Dauer von 14 Tagen ab dessen Eingang beim Veranstalter gebunden.

Die Anmeldung erfolgt schriftlich oder elektronisch auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular. Bei Minderjährigen ist sie von den Personensorgeberechtigten zu unterschreiben. Mit dem Eingang einer Teilnahmebestätigung des Veranstalters bei der anmeldenden Person kommt der Vertrag zustande. Sollte die Maßnahme bereits voll belegt sein oder der Teilnahme sonstige Gründe entgegenstehen, wird die anmeldende Person umgehend benachrichtigt

2. Bezahlung

Eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises pro angemeldeten Teilnehmer bzw. angemeldeter Teilnehmerin ist bis spätestens eine Woche nach Erhalt der Teilnahmebestätigung des Veranstalters sowie des Reisepreis-Sicherungsscheins fällig. Der restliche Reisepreis ist, sofern in der Ausschreibung nichts Abweichendes vermerkt ist, spätestens drei Wochen vor Beginn der Maßnahme fällig, in keinem Fall aber vor Ablauf der Frist nach Ziffer 6 f dieser Bedingungen. Bei Buchungen kürzer als drei Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. nach Ablauf der Frist nach Ziffer 6 f ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung fällig.

Zahlungen sind auf das Konto des Veranstalters

EC-Kreisverband Nordhessen
Evangelische Bank eG
IBAN: DE75 5206 0410 0000 8005 54
BIC: GENO DEF1 EK1

zu leisten. Der Veranstalter bittet, beim Verwendungszweck der Zahlung unbedingt den in der Ausschreibung angegebenen Namen der Maßnahme und den Namen des/der Teilnehmenden anzugeben. Barzahlungen werden vom Veranstalter nicht entgegengenommen, es sei denn in der zugesandten Teilnahmebestätigung wird dies anders geregelt.

3. Vertragliche Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen

Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Rechte und Pflichten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung und den Angaben auf der Homepage des Veranstalters, den Angaben der Teilnahmebestätigung sowie dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen.

Dem Veranstalter bzw. den Leitenden und Betreuenden der Maßnahme obliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht über die minderjährigen Teilnehmenden. Dem Anmeldenden ist bekannt, dass hierfür möglichst schon vorab eine genaue Kenntnis etwaiger besonderer Umstände (z.B. Krankheiten, Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme, spezielle Nahrungsbedürfnisse) der Teilnehmenden erforderlich ist; er verpflichtet sich daher, dem Veranstalter diese Informationen auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular mitzuteilen.

Der Veranstalter kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen von einzelnen Leistungen oder Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Maßnahme nicht beeinträchtigen oder sonst für den/die Teilnehmenden zumutbar sind. Der Veranstalter behält sich insbesondere Erhöhungen des ausgeschriebenen oder vereinbarten Reisepreises aufgrund einer bei Vertragsschluss noch nicht eingetretenen oder für ihn nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten infolge einer Erhöhung der Treibstoff- oder Energiekosten , der Steuern oder Abgaben für bestimmte Reiseleistungen oder der für die betreffende Maßnahme geltenden Wechselkurse vor. Preiserhöhungen sind nicht erheblich, wenn sie 8% des Reisepreises nicht übersteigen.

Im Falle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 8% hat der Veranstalter den Teilnehmenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen; spätere Änderungen sind nicht zulässig. Der Teilnehmende ist dann berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Maßnahme zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ihm eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Er hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

Ebenfalls kann der Teilnehmende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit die vorgenannten Kosten, Steuern, Abgaben oder Wechselkurse zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führen. Hat der Teilnehmende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag bezahlt, ist der Mehrbetrag vom Veranstalter zu erstatten. Entstandene Verwaltungsausgaben können vom Erstattungsbetrag abgezogen werden; diese sind vom Veranstalter auf Verlangen nachzuweisen.

Leistungs- und Preisänderungen sind dem Teilnehmenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich mitzuteilen. In allen Fällen der Leistungs- und Preisänderungen hat der Veranstalter den Teilnehmenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen; spätere Änderungen sind nicht zulässig.

4. Teilnahme eines Ersatzreisenden

Der/die Teilnehmende kann sich bis zum Beginn der Maßnahme durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den in der Ausschreibung angegebenen besonderen Fahrterfordernissen genügt und seiner Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. In diesem Fall wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr von EUR 20,00 berechnet.

5. Rücktritt des Anmeldenden vor Reisebeginn

Der Anmeldende kann jederzeit vor Beginn der Maßnahme vom Reisevertrag zurücktreten, der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Bei Minderjährigen muss der Rücktritt von einem Personensorgeberechtigten erklärt werden. Die bloße Nichtzahlung des Reisepreises ist keine Rücktrittserklärung.

Tritt der Anmeldende vom Reisevertrag zurück oder tritt der/die Teilnehmende die Maßnahme nicht an, so kann der Veranstalter einen angemessenen pauschalen Ersatz für seine getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen unter Berücksichtigung einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung verlangen. Dieser beträgt bei einem Rücktritt:

  1. bei Gruppen-Busreisen (Reisebus oder Kleinbus/Bulli)

    bis 31 Tage vor Fahrtbeginn: 5 % des Reisepreises
    bis 14 Tage vor Fahrtbeginn: 30 % des Reisepreises
    bis 7 Tage vor Fahrtbeginn: 50 % des Reisepreises
    ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn: 65 % des Reisepreises
    ab 2 Tage bis zum Fahrtbeginn: 80 % des Reisepreises
    und bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises.

  2. bei Gruppen-Flugreisen und Gruppen-Zugreisen

    bis 31 Tage vor Fahrtbeginn: 20 % des Reisepreises
    bis 14 Tage vor Fahrtbeginn: 35 % des Reisepreises
    bis 7 Tage vor Fahrtbeginn: 50 % des Reisepreises
    ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn: 65 % des Reisepreises
    ab 2 Tage bis zum Fahrtbeginn: 80 % des Reisepreises
    und bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises.

  3. bei Reisen mit eigener Anreise und sonstige Reisen

    bis 31 Tage vor Fahrtbeginn: 5 % des Reisepreises
    bis 14 Tage vor Fahrtbeginn: 20 % des Reisepreises
    bis 7 Tage vor Fahrtbeginn: 40 % des Reisepreises
    ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn: 50 % des Reisepreises
    ab 2 Tage bis zum Fahrtbeginn: 60 % des Reisepreises
    und bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises.

Dem Anmeldenden wie auch dem Veranstalter bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Veranstalter überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden geringer oder höher ist als die pauschale Entschädigung.

Dem Teilnehmenden ist bewusst, dass im Falle bezuschusster Reiseangebote, bei denen die Reisekosten vom Reisepreis allein nicht gedeckt werden, der beim Veranstalter im Rücktrittsfall verbleibende Schaden höher sein kann als der vom Anmeldenden bezahlte Reisepreis. Der Veranstalter ist auf Verlangen des Anmeldenden bzw. des Teilnehmenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.

6. Rücktritt des Veranstalters vor Reisebeginn

Der Veranstalter kann vom Reisevertrag zurücktreten

  1. wenn der Anmeldende die Teilnehmerinformationen ungeachtet der ihm hierfür gesetzten Frist und einer schriftlichen Nachfrist von mindestens einer Woche nicht beim Veranstalter einreicht.
  2. bis eine Woche nach Erhalt der Teilnehmerinformationen, wenn für ihn erkennbar ist, dass – etwa aus medizinischen, gesundheitlichen, pädagogischen oder aus Gründen der Aufsichtsführung – die Teilnahme der angemeldeten Person mit einem nicht vertretbaren Risiko für den betreffenden Teilnehmenden, die anderen Teilnehmenden oder den Veranstalter verbunden ist.
  3. wenn der/die Teilnehmende ohne ausreichende Entschuldigung nicht an dem/den vom Veranstalter mitgeteilten Vorbereitungstag/en teilnimmt.
  4. wenn der Anmeldende oder der/die Teilnehmende seine vertraglichen Pflichten nicht einhält, insbesondere der Reisepreis nicht fristgerecht (Anzahlung und Restzahlung) bezahlt wird;
  5. beim Bekanntwerden für die Aufsichtsführung oder die Durchführung der Maßnahme wesentlicher persönlicher Umstände des/der Teilnehmenden nach Abschluss des Reisevertrages, wenn durch diese eine geordnete oder sichere Durchführung der Maßnahme für den/die Teilnehmende oder die anderen Teilnehmenden nicht gewährleistet ist.
  6. bis zu
    • 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen
    • 7 Tagen vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen
    • 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen

wenn die in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl für die betreffende Maßnahme nicht erreicht wird. Der/die Anmeldende ist dann berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Maßnahme zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ihm eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten.

In allen anderen Fällen wird der etwa schon geleistete Reisepreis in voller Höhe zurückerstattet, weitere Ansprüche des Anmeldenden sind ausgeschlossen.

7. Kündigung des Veranstalters

Der Veranstalter bzw. die Leitenden der Maßnahme als dessen bevollmächtigte Vertreter/innen können den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der/die Teilnehmende die Durchführung der Maßnahme ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung so nachhaltig stört, dass der Veranstalter seine Aufsichtspflicht gegenüber den Teilnehmenden der Maßnahme oder die weitere schadensfreie Durchführung der Maßnahme nicht mehr gewährleisten kann oder wenn sich der/die Teilnehmende ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung sonst in einem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Pauschalreisevertrages gerechtfertigt ist.

Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung des/der Teilnehmenden nach einer Kündigung sowie weitere damit im Zusammenhang anfallende Kosten werden dem Anmeldenden bzw. den Personensorgeberechtigten in Rechnung gestellt. In diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf den vollen Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer Erstattung oder einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.

8. Versicherungen

Der Veranstalter hat für die Teilnehmenden während der Dauer der Maßnahme eine Unfall- und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Letztere tritt jedoch nur bei Schäden gegenüber Dritten ein, nicht bei Schäden, die sich die Teilnehmenden untereinander zufügen und gilt nur subsidiär zu anderen bestehenden Versicherungen. Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen aller Art. Der Veranstalter empfiehlt ggf. den Abschluss eigener zusätzlicher Versicherungen (Reiserücktrittskosten, Reisegepäck, Haftpflicht, Auslandskrankenschutz etc.), um die mit der Anmeldung/Teilnahme an der Maßnahme verbundenen Risiken zu mindern.

9. Pass- und Visavorschriften

Der Veranstalter verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Staates, in dem die Maßnahme angeboten wird, bei Auslandsreisen über geltende Pass- und Visavorschriften zu informieren, für Angehörige anderer Staaten erteilt das zuständige Konsulat Auskunft. Für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente ist, sofern dies der Veranstalter nicht ausdrücklich übernommen hat, der Anmeldende selbst verantwortlich. Der Veranstalter haftet nicht für unvorhersehbare Verzögerungen der diplomatischen Vertretungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten und beim Zugang, sofern ihn nicht ein eigenes Verschulden trifft.

10. Haftung des Veranstalters

Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden des/der Teilnehmenden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreises, soweit ein solcher Schaden vom Veranstalter nicht schuldhaft herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, durch vorwerfbar fehlerhafte Angaben in der Fahrtanmeldung oder infolge von vorwerfbaren Verstößen des/der Teilnehmenden gegen Anordnungen der Freizeitleitung übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin verursacht werden.

Der Veranstalter haftet ferner nicht für Leistungsstörungen, Personen-, Sach- oder Vermögensschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

11. Pflichten der anmeldenden Person und des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin

Bei auftretenden Schwierigkeiten ist jeder/jede Teilnehmende verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu deren Behebung beizutragen und evtl. Schäden für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten.

Er/sie ist verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Leitung der Maßnahme oder dem Veranstalter mitzuteilen und dieser eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von der Leitung der Maßnahme oder vom Veranstalter ernsthaft verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Pauschalreisevertrags durch ein besonderes Interesse des Teilnehmenden gerechtfertigt wird. Kommt ein/eine Teilnehmende dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so stehen ihm/ihr oder dem Anmeldenden Ansprüche insoweit nicht zu.

Die Leitung der Maßnahme ist beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Ansprüche des Anmeldenden wegen Reisemängeln nach den §§ 651 i des Bürgerlichen Gesetzbuches verjähren nach Ablauf von zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Maßnahme.

12. Datenschutz

Die Datenschutzerklärung des EC-Kreisverband Nordhessen ist Bestandteil der Anmelde- und Teilnahmebedingungen. Der Veranstalter versichert die vertrauliche Behandlung der Daten der Anmeldenden und der Teilnehmenden gemäß EU-DSGVO bzw. DSG-EKD sowie die Löschung der Daten, sofern diese nicht mehr für die Abwicklung der Maßnahme erforderlich sind. Er erteilt dem Anmeldenden auf Anfrage Auskunft, welche seiner Daten bei ihm gespeichert sind. Die Verwendung von Daten zu Werbezwecke oder die Weitergabe von Daten an Dritte ohne Einwilligung des Anmeldenden ist ausgeschlossen außer an Unternehmen und Personen, die mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Maßnahme beauftragt sind.

13. Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrags oder dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht. Gerichtsstand des Veranstalters ist das Amtsgericht Schwalmstadt.

Stand: 01.07.2018 – erstellt und geprüft von Rechtsanwalt Stefan Obermeier, München

Veranstalter
EC-Kreisverband Nordhessen
Kleine Rosenstraße 4
34117 Kassel

E-Mail: info@ec-nordhessen.de
Webseite: ec-nordhessen.de

Rechtsträger
EC-Landesjugendverband Hessen-Nassau e.V. (ECHN)
Heimbachweg 20
34626 Neukirchen

Tel: 06694-7925
Fax: 06694-6796
E-Mail: lv@echn.de
Webseite: www.echn.de